Praxisraum Sitzecke Therapieplatz

Kosten

Private Versicherung, Beihilfe

Die Privaten Krankenversicherungen erstatten Ihnen in der Regel das anfallende Honorar, wobei die Modalität der Kostenübernahme von den Bestimmungen Ihres Versicherungsvertrages abhängig ist: einige Versicherungen erstatten die Kosten nur für eine begrenzte Anzahl von Sitzungen pro Jahr und andere übernehmen lediglich einen Teil der Kosten. Sehen Sie deshalb in Ihrem Versicherungsvertrag nach, wie Ihre Vertragsbedingungen im Detail ausgestaltet sind. Es kann sein, dass Sie theoretisch anfallende Differenzen selbst zahlen müssen.
Die Beihilfe übernimmt in Verbindung mit Ihrer privaten Krankenversicherung ebenfalls die Kosten. 
Die Abrechnung erfolgt nach der offiziellen Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP Stand Juli 2024: 2,3-facher Satz 134,06 Euro je 50 min.)

Selbstzahler

Sie können natürlich auch die Kosten für eine Psychotherapie selbst zahlen. 
Hierbei haben Sie die Möglichkeit, meist ohne lange Wartezeit, eine therapeutische Unterstützung für Ihr Kind/ Jugendlichen direkt in Anspruch zu nehmen. Die Kosten werden nicht von Ihrer Krankenkasse übernommen, sondern von Ihnen selbst getragen. 
Dies bietet mehr Flexibilität, da keine formale Antragstellung für die Krankenkasse erforderlich ist und die Therapie sofort beginnen kann. 
Die Abrechnung erfolgt hierbei nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für PsychotherapeutInnen (EBM) und beträgt aktuell 112,30 Euro.

Gesetzliche Versicherung (Kostenersattung)

Das Modell der Kostenerstattung in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie in Deutschland ermöglicht es Patienten, psychotherapeutische Leistungen in Anspruch zu nehmen, auch wenn sie bei einem Therapeuten behandelt werden, der keinen Kassensitz hat, also nicht direkt über die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) abrechnen kann.

  • 1 | TERMINSERVICESTELLE (TSS)– SPRECHSTUNDE

Rufen Sie die Terminservicestelle (TSS) unter 116117 an und vereinbaren Sie einen Termin für eine Sprechstunde. Lassen Sie sich in der Sprechstunde einen PTV 11-Bogen mit einem Dringlichkeits-/ Überweisungscode ausstellen.

  • 2 | TERMINSERVICESTELLE - PROBATORIK 

Rufen Sie erneut die TSS innerhalb von 2 Wochen unter 116117 an und vereinbaren Sie einen Termin mit Hilfe Ihres Dringlichkeits-/Überweisungscode für Probatorik/"Kennenlerngespräche".

  • 3 | KASSENTHERAPEUT*INNEN KONTAKTIEREN 

Kontaktieren Sie am besten bereits parallel zur Vereinbarung von Sprechstunde und Probatorik mindestens 10 ärztliche oder psychologische Kinder und Jugendlichenpsychotherapeut*innen mit Kassensitz. Dokumentieren Sie die Absagen in einem Protokoll

  • 4 | KONTAKT ZU IHRER GKV AUFNEHMEN  

Kontaktieren Sie Ihre GKV, berichten Sie von Ihrer erfolglosen Suche und erfragen Sie, was die GKV benötigt, damit diese Kostenerstattung in Betracht ziehen kann (am besten schriftlich geben lassen).

  • 5 | TERMIN BEI IHREM ARZT/IHRER ÄRZTIN 

Neben den Schritten 1-4 ("Systemversagen" nachzuweisen) ist es wichtig, einen Konsiliarbericht und eine Dringlichkeitsbescheinigung von Ihrem Kinderarzt/ärztin (besser Psychiater*in, wenn vorhanden) einzuholen. 

  • 6 | THERAPEUTENSUCHE UND BEHANDLUNG 

Wenn der Antrag genehmigt wird, können die Patienten eine Therapie bei einem approbierten Psychotherapeuten beginnen, der keine Kassenzulassung hat. Die Kosten für die Sitzungen werden dann von der Krankenkasse übernommen. 
Der Therapeut stellt seine Rechnungen an die Eltern des Kindes oder den Jugendlichen, die diese dann bei der Krankenkasse einreichen. Die Krankenkasse erstattet die Kosten gemäß des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für Psychotherapeuten (EBM).